Kunststoffsteuer ab dem Jahr 2021

Was beträgt się, wer wird zahlen und wer wird davon am meisten betroffen?

Ab dem 1. Januar 2021 wird der EU-Haushalt mit einer neuen Gebühr für die im Mitgliedstaat hergestellten, aber nicht recyclebaren Kunststoffverpackungen unterstützt. Die Einnahme aus dieser Steuer, die auf ca. 3 Mrd. Euro im Jahr geschätzt werden, sollen die Bewältigung der COVID-19-Pandemie unterstützen.

Der Bescheid über die Änderungen im Finanzierungssystem des EU-Haushalts (d.h. des Eigenmittelsystems) erging durch den Europäischen Rat in der vom 17. bis zum 21. Juli 2020 stattgefundener Sitzung. Die Änderungen wurden in der Sitzung am 10. Dezember 2020 endgültig bewilligt. In der Folge wurde die neue Einzahlungskategorie, basiert auf dem Gewicht von nicht wiederverwerteten Kunststoffverpackungen (die sog. Kunststoffsteuer) ab dem 1. Januar 2021 eingeführt.

Wegen der Notwendigkeit, die Vorschriften über die Finanzierung des EU-Haushalts (d.h. den Bescheid Nr. 2020/2053 vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union) zu ratifizieren, werden diese Einzahlungen einen rückwirkenden Charakter haben. Dies bedeutet, dass die Gebühr unabhängig der Einführungsfrist der EU-Regelung durch die Mitgliedsstaaten ab dem Jahresanfang automatisch berechnet wird.

Die Höhe der durch die Mitgliedsstaaten getragenen Gebühr wird sich auf 0,80 EUR für jedes Kilogramm nicht wiederverwerteten Kunststoffabfälle in betroffenem Jahr belaufen.

Die Mitgliedsstaaten mit einem BIP unter dem EU-Durchschnitt haben einen Sondernachlass dieser Einzahlungen verhandelt.

Die neuen Eigenmittel sollen die Mitgliedsstatten zur Erhöhung des Recyclingniveaus der Kunststoffabfälle bewegen und/oder die nicht wiederverwerteten Abfallmenge reduzieren, um die negativen Auswirkungen der Kunststoffsteuer für die Haushalte der Mitgliedsstaaten einzuschränken.

Anordnungen, die durch den Europäischen Rat bewilligt wurden

  • Die Kunststoffsteuer, aus Englischem Plastic Tax, ist als Eigenkapital der EU-Mitglieder der Finanzierungsgegenstad
  • Die Gebühren werden alle Verpackungen aus Kunststoffen umfassen, die zum Verkauf gekommen sind, aber keinem Recycling unterzogen wurden.
  • Die Gebühr für jedes Kilogramm Kunststoff wird 0.8 Eurobetragen.
  • Je höher das Kunststoffrecycling, desto niedriger die Gebühr.
  • Je höher das Kunststoffrecycling, desto niedriger die Gebühr.
  • Die Steuer wird keine Anwendung bei Kunststoffverpackungen finden, die einen Gehalt an mindestens 30% wiederverwendeten Kunststoffs aufweisen.
  • Die Förderung des Recyclings, die Entwicklung der Recyclingmöglichkeit von den auf dem Markt verwendeten Kunststoffen und die Erhöhung des Bedarfs an den Gehalt an wiederverwerteten Kunststoffen.
  • Die Steuer soll für die anderen Mitgliedsstaaten ein Impuls zur Intensivierung getrennter Sammlung von Kunststoffen und zu ihrem effektiven Recycling sowie zu einer allgemeinen Reduzierung des Inverkehrbringens dieser Stoffe geben und bilden.

Nach der Meinung des Verbandes kunststoffverarbeitender Industrie werde Plastic Tax eine auf 30% bis 100% geschätzte Preissteigerung für Kunststoffverpackungen zur Folge haben. Darüber hinaus betont man, dass diese Steuer nicht ohne Einwirkung auf Firmen und ihre Lage bleiben wird.

KUNSTSTOFFSTEUER. EINWEGVERPACKUNGEN WERDEN VERBOTEN ODER UNRENTABEL

Der Gesetzentwurf, der die sog. SUP-Richtlinie in unser Recht einzubinden hat, setzt das Eleminieren von u.a. Einwegbesteck, Ohrenstäbchen aus Kunststoff aus dem Markt sowie eine Gebühr für Getränkebecher und Essbehälter aus Kunststoffen voraus.

Die meisten Kosten im Zusammenhang mit der Einführung von Unionsregelungen sollen endgültig die Verbraucher tragen /123RF/PICSEL

Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Unternehmerpflichten im Bereich der Bewirtschaftung von bestimmten Abfällen sowie über die Produktgebühr sowie über andere Gesetze wurde durch das Ministerium für Klima und Umweltschutz am 1. April zu 21-tägige Konsultationen übergeben.

Der Gesetzentwurf enthält Vorschläge für getrennte Lösungen für die einzelnen Kunststoffproduktgruppen. Die radikalste Maßnahme, d.h. das Verbot des Inverkehrbringens, soll sämtliche Einwegartikel betreffen. In diesem Fall geht es um Ohrenstäbchen, Besteck (Gabeln, Messer, Löffel, Stäbchen), Teller, Strohhalme, Getränkerührer, Ballonstäbchen sowie Ess- und Getränkebehälter aus Styropor. Die Waren dieser Art, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im Landesgebiet in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zur Ausschöpfung der Vorräte verkauft werden.

Die Menge der Getränkebecher mit Deckeln sowie der Lebensmittelbehälter aus Kunststoffen, darunter auch der Fast-Food-Behälter, soll allmählich reduziert werden. Damit es der Fall ist, müssen wir dafür extra zahlen. Dazu wird eine zusätzliche Gebühr von höchstens 1 PLN für Stück (der Betrag hat die Verordnung zu bestimmen) für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung dieser Produkte den Erwerbern dienen.

Die Gebühr wird dem Produktpreis hinzugerechnet. Die Antragssteller erklären, dass diese das Ziel verfolgt, die Verbraucher zu entmutigen, Einwegartikel aus Kunststoff zu kaufen und stattdessen Produkte aus alternativen Stoffen oder Mehrwegprodukte zu verwenden. Die Folge soll eine dauerhafte Verringerung der Verwendung dieser Produkte bis zum Jahr 2026 im Vergleich mit dem Jahr 2022 sein.

Zusätzlich werden die Kunststoffe enthaltenen Damenbinden, Tampons, Feuchttücher, Tabakwaren mit Filtern und Filter sowie Getränkebecher sichtbar, lesbar und nicht entfernbar zu kennzeichnen sein.

Handel und Gastronomie

Die Gebühren haben die Einzel- und Großhandelseinheiten sowie Gastronomieobjekte einzuziehen, die die aus Kunststoff gefertigten Einwegbecher für Getränke und Einwegbehälter fürs Essen anbieten. Die einbezogenen Summen werden die Unternehmer auf das Konto des Marschalls der betroffenen Woiwodschaft vierteljährlich überweisen.

Die nächste Aufgabe der Unternehmer soll die Führung einer elektronischen oder im Papierform bestehenden Jahreserfassung der Anzahl von gekauften und den Kunden entsprechend ausgehändigten Einwegverpackungen aus Kunststoff oder von Produkten in Einwegverpackungen aus Kunststoff sein. Der Unternehmer, der mehr als eine Handels- oder Gastronomiestelle im Besitz hat, muss diese Erfassung getrennt für die einzelnen Objekte führen. Diese Jahreserfassung ist fünf Jahre lang aufzubewahren.

Die Unternehmer aus dieser Gruppe haben ihren Kunden alternative Mehrwegverpackungen oder Verpackungen aus anderen Stoffen als Kunststoff.

Der Entwurf erlegt also dem durch die Pandemie sehr stark betroffenen Gastronomiegewerbe zusätzliche Pflichten auf.

Belastungen für die Gastronomie

Der Gesetzentwurf sieht auch das Umfassen der gewählten Verpackungsarten (Behälter für Mahlzeiten zum Verzerren vor Ort oder zum Mitnehmen, Behälter, die gestatten, aus dem Behälter direkt zu essen, Fast-Food-Behälter sowie Becher) mit einer zusätzlichen Gebühr voraus, die dem Produktpreis (dem Speisepreis) hinzugefügt wird und 1 PLN pro Stück Verpackung betragen kann.

Diese Bestimmungen entfallen auf einen sehr schweren Zeitraum für die Gastronomiebranche, die in der Pandemiezeit zu überleben versucht, indem sie ausschließlich Mahlzeiten zum Mitnehmen aushändigen. Die zusätzlichen Belastungen für Mitarbeiter und Kunden (denn für die erhöhten Verpackungskosten werden im Endeffekt wir, und für die Zeit der Mitarbeiter ihre Arbeitgeber zahlen) können diesen Zustand nur vertiefen.

Es wundert also, dass in dem Gesetzentwurf in dieser schwerer Zeit und im Zusammenhang mit neuen Pflichten keine finanziellen Unterstützungsmechanismen für das Gastronomiegewerbe (Steueranreize, ökologische Ermäßigungen) enthalten sind. Die Richtlinie wurde durch das Europäische Parlament im Jahr 2019 angenommen, als niemand von irgendeiner Pandemie zu hören hatte. Aktuell stellt diese jedoch eines der grundlegenden und größten Übel der Weltmärkte dar.

Am 3. Juli 2021 sollen die in den Vorschriften angezeigten Einwegartikel aus Kunststoffen aus dem Markt verschwinden. Die Unternehmer, als auch der Einzelhandel müssen im Wesentlichen beginnen, das Inverkehrbringen von weiteren Produkten dieser Art einzuschränken.

Recyclingbranche steht am Abgrund

Die Vertreter des Gewerbes für die Rückgewinnung von Sekundärstoffen wollen eine schnellere Implementierung der erweiterten Herstellerverantwortung und sogar der Kunststoffsteuer auf den ursprünglichen Rohstoff. “Ohne diese Unterstützung ist das Recyclinggewerbe unwirtschaftlich, unrentabel. Die Situation wäre ohne COVID-19-Auswirkungen genauso aussehen, aber die Pandemie hat die gewerbliche Tätigkeit dieser Branche noch zusätzlich erschwert.”

Die Unternehmen, die sich mit dem Recycling beschäftigen, wurden von der Krise doppelt so hart betroffen. Die Einführung von kostspieligen Regulierungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Abfalllagerungsstelle sowie ihrer zugelassenen Mengen hat sich mit der Pandemie überschnitten. Aufgrund der wirtschaftlichen Verlangsamung sind die Preise für Verpackungen aus dem ursprünglichen Rohstoff stark gesunken, wodurch sie rentabler wurden als die Einführung von Produkten aus wiederverwerteten Kunststoff. Um ihre Betriebskosten zu senken, haben sich die Unternehmer für diese erste, weniger ökologische Option entschieden.

Die erweiterte Herstellerverantwortung zwingt dem Hersteller des betroffenen Produkts nicht nur die Verantwortung für dessen weiteren Schicksal nach dem Verbrauch auf, sondern auch fördert diese, die bei ihren Produktionen Rezyklate verwenden – d.h. für Produkte, die einen wiederverwerteten Rohstoff in sich enthalten leisten die Hersteller niedrigere Gebühren beim Inverkehrbringen dieser Produkte. Die erweiterte Herstellerverantwortung würde zum Nachfrageanstieg nach Recyklaten führen.

Nach den Angaben von Deloitte kostet das Inverkehrbringen einer Tonne Kunststoffverpackungen in unserem Land (Polen) ca. 0,6 Euro, in Tschechien hingegen 206 Euro, in Spanien 377 Euro und in Österreich 610 Euro.

Mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union Nr. 2020/2053 vom 14. Dezember 2020 wurde die Berechnungsweise der hergestellten und wiederverwertbaren Menge wurde anhand der Richtlinie 94/62/EG in der Verordnung des Rates festgelegt, die Ausführungsmaßnahmen zum Beschluss vorgibt. (SPR).